Das Gründungsprotokoll vom 30. April 2024 finden Sie hier. Den Nachtrag zum Gründungsprotokoll vom 15. Juni 2024 finden Sie hier.

Die aktuelle Satzung des am 30. April 2024 gegründeten Vereins Kulturtheater Tutzing e.V. finden Sie hier und als pdf auch zum download

Satzung

 

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kulturtheater Tutzing“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Tutzing. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der gemeinnützige Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Ermöglichung von Kunst und Kultur und des kulturellen Lebens in der Gemeinde Tutzing. Der Verein bedient sich dazu der Einrichtung des Kinos „Kurtheater“ als eines der kulturellen Zentren in der Gemeinde Tutzing. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • a) die Förderung des Angebots, der Verbreitung und der Aufführung von Filmkunst, insb. künstlerisch und kulturell wertvoller Filme und anderer künstlerisch und kulturell wertvoller audiovisueller Medien;
  • b) die zweckdienliche Förderung von Kunst- und Kulturangeboten aus darstellender Kunst, Literatur, Musik und anderen kulturellen und künstlerischen Gebieten;
  • c) die Bereitstellung von Informations- und Weiterbildungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kunst– und Kunstangebote nach lit. a) und b), z.B. durch begleitende Filmgespräche;
  • d) die Einbindung des Kurtheaters in die gesamte Kulturarbeit der Gemeinde Tutzing;
  • e) die Förderung des Vereins durch die Gemeinde Tutzing im Rahmen ihrer haushalterischen Möglichkeiten.
  • § 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3.2 Der Antrag auf Aufnahme, in dem sich das neue Mitglied zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.3 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstößt.

3.4 Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,• durch Austritt mittels schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende,
  • durch förmliche Ausschließung, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
  • durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung der Beitrag trotz Mahnung in Textform nicht innerhalb des ersten Jahresquartals entrichtet worden ist,
  • bei Auflösung des Vereins.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Beiträge zurückerstattet. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  • § 4 Beiträge und Spenden

Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen werden. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils im 1. Quartal für ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Es ist jedem freigestellt, die Ziele des Vereins durch Spenden zu fördern. Mitglieder können die Ziele des Vereins zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen durch Spenden fördern („Fördermitglieder“).

  • § 5 Vereinsmittel

5.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.2 Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

  • § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
  • § 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

  • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
  • Entgegennahme der Jahresrechnung und sonstiger Berichte des Vorstands
  • die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • die Ausschließung eines Mitgliedes• Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins

7.2 Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift/E-Mail-Adresse des Mitgliedes unter Angabe der Tagesordnung ein. Für den Fristbeginn ist der Tag der Absendung maßgeblich. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Abstimmungen werden jedoch schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung, der Vereinszweck oder eine erlassene Beitragsordnung geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

7.3 Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet, im Fall seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden; ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Protokollführer ist grundsätzlich der Schriftführer; ist dieser nicht anwesend, wird der Protokollführer von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll die wesentlichen Ergebnisse sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen. Spätestens nach drei Monaten erhalten die Mitglieder Zugang zum Protokoll. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

7.4 Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist zu Einberufung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Verlangens nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

  • § 8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie drei Beisitzern. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand i.S.d. § 26 BGB vertreten. Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten je einzeln. Für das Innenverhältnis des Vorstands wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende sein Amt als Vorsitzender nur ausüben darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

8.2 Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

8.3 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für einen Zeitraum von drei Jahren. Der erste gewählte Vorstand wird hiervon abweichend jedoch nur für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können grundsätzlich nur Mitglieder des Vereins bestellt werden; für das Amt als Beisitzer können jedoch auch Nicht-Mitglieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

8.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, entscheidet über die Verwendung der eingehenden Mittel nach dem Vereinszweck und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand nimmt seine Tätigkeit mit der Vereinsgründung auf. Er ist verpflichtet über seine Verwaltung Rechenschaft abzulegen, zu diesem Zwecke eine Jahresrechnung zu erstellen und diese jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

8.5 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Mindestens einmal jährlich tritt er zu einer Vorstandssitzung zusammen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Dazu lädt mit einer Frist von einer Woche der 1. Vorsitzende in Textform oder (fern)mündlich ein. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht, Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende.

8.6 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist geheim, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

8.7 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  • § 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tutzing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • § 10 Prüfung des Rechnungsabschlusses

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Jahresrechnungen des Vorstands im Einzelfall oder stets durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind. Der Prüfungsbericht ist im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam mit der Jahresrechnung vorzulegen und zu erläutern und Mitgliedern auf Antrag zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

  • § 11 Gründungskosten

Die anfallenden amtlichen Gebühren für die Gründung übernimmt der Verein „Kulturtheater Tutzing e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

Tutzing, den 15. Juni 2024